Straftatbestand: Grundgesetz?

Rechtmäßigkeit der Corona-Maßnahmen in Frage gestellt. Heidelberger Anwältin von Polizei verfolgt.

“Der seit 70 Jahren einmalige Shutdown, zu dem das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich nicht berechtigt, verletzt in gravierender Weise das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit und…..” (Beate B. Fachanwältin für Medizinrecht) Die Anwältin erhebt Klage beim Bundesverfassungsgericht. “Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgerichts wegen Angriffs auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland durch die Corona-Verordnungen aller 16 Bundesländer” (Aus der Klageschrift)

5. Die Dringlichkeit besteht insbesondere in der vollständigen Beseiti- gung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland und in der bei- spiellosen Beschränkung fast aller Grundrechte von 83 Millionen Bür- gern und der damit drohenden Errichtung eines diktatorischen Poli- zeistaats.” (Aus der Verfassungsklage)

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft ermitteln gegen sie, wegen ihres Aufrufs zu einer Demonstration, verfassungsgemäß ist, die aber durch die Coronabeschränkungen verboten worden ist. Ohne Coronabeschränkungen hätte am Samstag den 11.***. um 15. Uhr eine Demo mit Namen: “„Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen heute auf“ statt finden können, dies ist aus Ihrer Klageschrift, die inzwischen nicht mehr online ist, an das Bundesverfassungsgericht ersichtlich. Ein Ort für die Demonstration wurde nicht genannt. Frau B klagt das Demonstrationsrecht und unsere durch Coronaverordneten abgelösten Grundrechte beim Bundesverfassungsgericht ein. Bisher darf nicht zu dieser Demonstration aufgerufen werden und tue ich hiermit ausdrücklich nicht. Es wäre in neuen Augen verfassungsgemäß, aber zur Zeit strafbar. Bitte fassen Sie dies nicht als Aufruf zur Demonstration auf, bis der Sachverhalt vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt ist.

Ungefähr um 10 Uhr des 9.4.2020 ging ihre Website offline, auf der ihre Pressemitteilung, sowie ihre Klageschrift ein zu sehen waren. Hier einige Zitate:

“Hiermit stelle ich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BverfGG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 13 Nr. 6, 13 Nr. 8a BVerfGG wegen des Angriffs auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 20 GG, wegen der damit verbundenen Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie wegen der Beschränkung nahezu aller Grundrechte der Antragstellerin und aller 83 Millionen Menschen in Deutschland, insbesondere wegen Verletzung der Grundrechte aus Art. 1, Art. 2, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 12, Art. 14 GG” (Aus der Verfassungsklage der Anwältin Beate B.)

(Grundgesetzartikel hier nachlesen)


*Dieser Artikel wurde wegen der rechtlich unklaren Lage freiwillig selbst zensiert. Es ist nicht mehr möglich im Verfassungsfreien Raum noch frei zu schreiben.

(“Art 8 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.”)


Lesen Sie legale Demonstrations- und Protestformen hier bei mir nach: Zurück zum Grundgesetz jetzt.

Außerdem: Musik der Eingesperrten

Die Verfassung und das derzeitige Staatssystem: Faschistische Republik Deutschland 2020