Informationsrecht für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch
Ich bin Ärztin und wurde nach §219a von Abtreibungsgegnern angezeigt
Am 24.11.2017 um 10 Uhr musste ich mich vor dem Amtsgericht Gießen verteidigen. Auf meiner Homepage ermögliche ich Interessierten, über einen Link Informationen zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch zu erhalten. Ich informiere über die gesetzlichen Voraussetzungen, sowie über die Methoden und Risiken des Schwangerschaftsabbruchs. Außerdem ermögliche ich Interessierten ein persönliches Gespräch.
Diese neutrale Mitteilung interpretieren Abtreibungsgegner als Werbung. Ich werde seit mehr als 10 Jahren wiederholt von Abtreibungsgegnern, u.a. der „INITIATIVE NIE WIEDER“ e.V. wegen Werbens für den Abbruch einer Schwangerschaft (§219a StGB) angezeigt. Die Verfahren wurden jeweils beim Amtsgericht Gießen eingestellt. Die letzte Anzeige erfolgte im Herbst 2016. Diesmal hat ein Giessener Staatsanwalt Anklage erhoben. Das Hauptverfahren wurde eröffnet.
Die Abtreibungsgegner benutzen den §219a regelmäßig, um Ärzte anzuzeigen, zu belästigen, einzuschüchtern. Sie führen auf ihren Websites Listen von Ärzten und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen und listen dort auch die unzähligen Strafanzeigen auf, die bisher gestellt wurden.
Es gibt in Deutschland ausführliche gesetzliche Regelungen sowohl im Bereich des Arztwerberechts als auch im Rahmen des Strafgesetzbuchs die Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch. Der §219a ist veraltet und überflüssig. Er behindert das Anrecht von Frauen auf sachliche Informationen. De facto entscheiden die Beratungsstellen, wo die Frauen zum Schwangerschaftsabbruch hingehen können, da viele Ärzte eingeschüchtert sind und ihre sachlichen Informationen von den Websites herunternehmen aus Angst vor Strafverfolgung. Auch und gerade beim Thema Schwangerschaftsabbruch müssen Frauen freie Arztwahl haben und sich medizinisch sachlich und richtig informieren können.
Ich bin für das Recht von Frauen, sich im Internet über angebotene Leistungen von Ärzten und Ärztinnen zum Schwangerschaftsabbruch zu informieren. Informationsrecht ist ein Menschenrecht. Der §219a behindert dieses Recht.
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§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
- eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
- Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Beim §219a handelt es sich um einen Strafrechtsparagraphen aus dem Jahr 1933, der ursprünglich geschaffen wurde, um u.a. jüdische Ärzte zu kriminalisieren und ein Klima zu schaffen, in dem letztlich dann 1943 die Strafrechtsnorm nach eugenischen und bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten umstrukturiert wurde. Im Zuge der Gesetzesänderungen zum Schwangerschaftsabbruch wurde der §219a jeweils nur leicht verändert. Er wurde allerdings kaum angewandt.