Das Psychischkrankenhilfegesetz ist eine Folterdrohung

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

(Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG)

Vom 25. November 2014)

,,Artikel 2 

Einschränkung von Grundrechten 

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 des Grundgesetzes) eingeschränkt.”]

Quelle: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PsychKG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

Das Gesetz spricht selbst darüber, dass es zu Foltererfahrungen von psychisch kranken Menschen kommen kann, die einer Zwangsbehandlung und Freiheitsberaubung unterzogen werden. In § 22. Im Artikel über den Briefverkehr wird Folter einfach so erwähnt. 

Der Gesetzgeber hat sich wohl selbst überlegt, dass es zu “Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ kommen könnte, da dies in § 22 erwähnt wird. Diese Möglichkeiten werden vom Gesetz ausdrücklich mit eingeschlossen und stellen eine offene Folterdrohung dar, da ein Opfer von Verbrechen immer in der Beweislast ist, während die zwangseingewiesene Person von Tätern umgeben ist, die sich gegenseitig Schutz bieten. 

„§ 22

Schrift- und Paketverkehr

  1. Schriftliche Mitteilungen der untergebrachten Person an ihre gesetzliche Vertretung, Verteidigung oder ihre bevollmächtigte Rechtsanwältin oder ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt, ihre vorsorge- oder generalbevollmächtigte Person, an Beschwerdestellen, Behörden oder Gerichte, an die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie die Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, an eine Volksvertretung des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen an die diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes in der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden, wenn die schriftlichen Mitteilungen an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Dies gilt entsprechend für schriftliche Mitteilungen der in Satz 1 genannten Personen und Stellen an die untergebrachte Person. Die Schreiben dürfen, ohne sie zu öffnen, auf verbotene Gegenstände untersucht werden.“
    (Quelle: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten(Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG)Vom 25. November 2014))